Strafrechtliche Konsequenzen der Taten von Asterix u. Obelix
- Comedix
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Re: Strafrecht und Asterix- Abenteuer
Hallo,
Ich freue mich auch auf interessante Diskussionen zu diesem Thema, weil ich natürlich viele Anmerkungen für die Einleitung des Themenbereiches verwenden werde, um zukünftige Einwände gleich im Vorwege beantworten zu können - also nur zu!
Natürlich würde der Witz des Themenbereiches verloren gehen, wenn ich NICHT das aktuelle deutsche Strafrecht als Maßstab nehmen würde, deshalb bleibe ich natürlich bei dem ursprünglich anvisierten Thema.
Gruß, Marco
OMt a.D.
Zuerst möchte ich dich als neues aktives Mitglied im Forum begrüßen.Fuselfix hat geschrieben:das Strafrecht liegt hier im großen Teil der Abenteuer flach.[...]
Ich freue mich auch auf interessante Diskussionen zu diesem Thema, weil ich natürlich viele Anmerkungen für die Einleitung des Themenbereiches verwenden werde, um zukünftige Einwände gleich im Vorwege beantworten zu können - also nur zu!
Natürlich würde der Witz des Themenbereiches verloren gehen, wenn ich NICHT das aktuelle deutsche Strafrecht als Maßstab nehmen würde, deshalb bleibe ich natürlich bei dem ursprünglich anvisierten Thema.
Gruß, Marco
OMt a.D.
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zu Frage 1
es ist klar das römische Reich liegt mit Gallien im Kriegszustand. Asterix als Krieger und Obelix offensichtlich aus einem Reservistenkontigent rekrutiert. Da Rom erwiesenermaßen mit allerlei subversiven Elementen versucht die Komplettherrschaft zu erlangen, ist zunächst einmal das Recht der Kaperung auf Galliens Seite, Kriegsparteien dürfen soweit wie zivile Personen nicht zu Schaden kommen, ziviles Gerät beschlagnahmen.
Der Geschädigte darf sich nach beendigung des Konfliktes an die Sieger- bzw. Verliererpartei wenden um auf Schadenersatz bzw. Rückgabe der beschlagnahmten Sache zu klagen.
Gruß Fuselfix
Der Geschädigte darf sich nach beendigung des Konfliktes an die Sieger- bzw. Verliererpartei wenden um auf Schadenersatz bzw. Rückgabe der beschlagnahmten Sache zu klagen.
Gruß Fuselfix
2. Antwort
klar ist es spannend im Strafrecht diesen Konflikt zu bearbeiten, um eine Verwirrung zu beseitigen schlage ich vor, eine Rubrik für Kriegsrecht, Völkerrecht zu dem o.g. Thema zu eröffnen.
Danke für die Begrüßung und grüße zurück.
Ich hoffe auch auf einen regen Schlagaustausch, zu mal bei Wehrübungen ich im ROE- Unterricht die Rekruten ebenfalls mit Rom und Gallien konfrontiere.
Gruß Fuselfix
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Ich hoffe auch auf einen regen Schlagaustausch, zu mal bei Wehrübungen ich im ROE- Unterricht die Rekruten ebenfalls mit Rom und Gallien konfrontiere.
Gruß Fuselfix
- Iwan
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Also heisst das, Asterix und Obelix dürfen sich, sozusagen in Notwehr als Angegriffene, wenn nötig auch an römischen Zivilpersonen schadlos halten?
Und noch ne Frage, was ist ROE?
Auch von mir ein herzlichstes Willkommen im Forum
I.
Und noch ne Frage, was ist ROE?
Auch von mir ein herzlichstes Willkommen im Forum
I.
Gott sagte zum Stein: "Und du wirst Feuerwehrmann!" Der Stein sagte: "Nein, dazu bin ich nicht hart genug."
Angriff
nicht nur die Angegriffenen als " Notwehrmaßnahme" sondern auch der Angreifer darf nach Bedarf sich an zivilem Gerät vergreifen. R O E Rules of Engegment Vertrag über ein Engagement wird meist von einer oder mehreren Parteien erarbeitet um Konflikte zwischen Besatzer und Besetzte durch Dritte zu unterbinden ( Kosovokonflikt als Beispiel).
Gruß Fuselfix danke für die Begrüßung
Gruß Fuselfix danke für die Begrüßung
Nun, nach der Kapitulation von Vercingetorix im Jahr 52 v.Chr. befindet sich Gallien nicht mehr im Krieg. Was die Herren Gallier da abziehen ist demnach keine Aktivität im Rahmen eines Krieges zwischen Staaten, sondern ein reiner Privatkrieg gegen eine anerkannte Regierung. Die Überlegung ist also, hätte damals in Gallien nicht römisches Recht sondern modernes (deutsches) Strafrecht gegolten, wie wäre das Verhalten zu beurteilen. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn man Vercingetorix die Legitimation abspricht, für ganz Gallien zu kapitulieren, sondern seine Kapitulation nur als für den Kriegsschauplatz Alesia gültig ansieht, wo er Kriegsherr war. Allerdings wäre damit Majestix, als Kämpfer von Alesia, an diese Kapitulation gebunden gewesen. Natürlich steht den gallischen "Widerstandskämpfern" ein gewisser Schutz zu, da sich das Kriegsvölkerrecht inzwischen auch auf Aufstände bezieht. Allerdings darf sie die römische Regierung nach Strafrecht behandeln (wie es beispielsweise die britische auch in Nordirland tut).
- Comedix
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Hallo,
der neue Themenbereich ist in Arbeit. Damit ich vorab schon einmal eure Ideen dazu einholen kann, möchte ich das Risiko eingehen, ein paar Köche nach ihrer Meinung fragen.
Den Teil "Gerichtsbarkeiten" will ich noch um einige historische Informationen zum römischen Recht erweitern und entsprechende Quellen zitieren. Bei den anderen Teilen werden natürlich bis zum Start Informationen zu allen anderen Bänden ergänzt.
Schöne Unterhaltung damit!
Gruß, Marco
der neue Themenbereich ist in Arbeit. Damit ich vorab schon einmal eure Ideen dazu einholen kann, möchte ich das Risiko eingehen, ein paar Köche nach ihrer Meinung fragen.
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Hallo Marco,
nach einem ersten nur sehr flüchtigen und eiligen "zappen" durch den neuen Themenbereich bin ich begeistert und kann es kaum erwarten alles genauer zu lesen.... was derzeit zeitlich nicht drinn ist,
bin ja schließlich bei der Arbeit 
nach einem ersten nur sehr flüchtigen und eiligen "zappen" durch den neuen Themenbereich bin ich begeistert und kann es kaum erwarten alles genauer zu lesen.... was derzeit zeitlich nicht drinn ist,




Und so was schimpft sich Lyriker!
- Michael_S.
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Hallo Marco,
nach soviel Lob meiner Vorschreiber, kannst Du nun ja vielleicht auch das ellenlange Statement eines Spaßverderbers vertragen...
Wobei auch ich zunächst ein Lob voranschicken muß und möchte. Die ersten 3 Teile, also die Einleitung und die Abschnitte "Eingelocht" und "Gerichtsbarkeiten" gefalllen mir von der Konzeption her sehr gut. Zum Inhalt kan ich da natürlich nocht nicht viel sagen, da ja erst ein Bruchteil der Texte vorhanden ist. Aber wenn es so weitergeht, wie es angefangen ist, dann kann da eigentlich nix schiefgehen. :)
Mit etwas gemischten Gefühlen betrachte ich allerdings den 3. Teil, die "Asterix-Chronologie". Zunächst machst Du jede Art der Kritik durch den Satz in der Einleitung...
Vom Grundsatz her gehst Du die Sache mE richtig an. Es ist kaum möglich, alle 33 Asterix-Bände systematisch nach Straftaten zu durchkämmen und jedes Verhalten der Protagonisten strafrechtlich zu subsumieren. Du greifst einzelne Szenen beispielhaft heraus und gibst vereinfachend eine juristische Einschätzung. Auch bei einem solchen Vorgehen bin ich allerdings der Meinung, daß gewisse Grundlagen der strafrechtlichen Bewertung eines Sachverhalts eingehalten werden sollten. Sicher ist das für den Spaßfaktor der Masse der Leser egal. Aber wenn man schon Paragraphen zitiert und mit Fachbegriffen jongliert, dann sollte man auch um eine gewisse Ordnung bemüht sein. Und unter diesem Aspekt geht, so denke ich, derzeit noch einiges durcheinander.
Wie ich weiß, hast du Dich fachfraulich beraten lassen, so daß ich mir eigentlich große Ausführungen zum strafrechtlichen Handwerkszeug sparen kann. Dennoch möchte ich darauf hinweisen, daß zumindest die wichtigsten Grundlagen, wie die Trennung der Prüfungsebenen (Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit, Schuld), die Unterscheidung zwischen Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikten, die Trennung von Zivil- und Strafrecht, die Unterscheidung von Versuch und Vollendung sowie die richtige Zuordnung zu den einschlägigen Normen, eingehalten werden sollten.
Jedes Gericht - und jeder Rechtsstudent - prüft ein Delikt in 3 Stufen: Auf der Ebene der Tatbestandsmäßigkeit wird geschaut, ob die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale eines Delikts gegeben sind. Auf der Ebene der Rechtfertigung wird geschaut, ob das tatbestandsmäßige Verhalten aus einem besonderen Grunde kein Unrecht darstellt. Und auf der Ebene der Schuld wird geprüft, ob das rechtswidrige Verhalten dem Täter ausnahmsweise nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Wenn das Vorliegen der Voraussetzungen einer höheren Ebene verneint werden muß, kommt es auf die nächste Ebene schon nicht mehr an. Außerhalb dieser Ebenen werden nach der Schuld ggf. weitere Aspekte geprüft, wie persönliche Strafaufhebungsgründe, besondere Strafschärfungs- oder -milderungsgründe oder Strafverfolgungshindernisse.
Fehlt es am objektiven Tatbestand, kommt noch eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht. Fehlt es am subjektiven Tatbestand, kommt noch eine Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit in Betracht.
Nach § 15 StGB ist grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln (darunter fällt Absicht, sicheres Folgewissen und billigende Inkaufnahme des Taterfolges) strafbar, es sei denn, es existiert ein extra Tatbestand der ausdrücklich fahrlässiges Handeln unter Strafe stellt.
Unter diesen grundsätzlichen Aspekten möchte ich exemplarisch ein paar Stellen herausgreifen, an denen das mE durcheinandergeht:
Aber zurück zu dieser Stelle in concreto: Hier wendest Du die zitierte Vorschrift einfach nicht richtig an. Du stellst den Text von § 34 StGB (Rechtfertigender Notstand) extra auf einer Unterseite zur Verfügung. Dann sollte er aber auch richtig angewendet werden. Ich will das kurz exemplifizieren. Der objektive und subjektive Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 StGB) ist hier von Asterix und Obelix jeweils erfüllt. Fraglich ist, ob sie gerechtfertigt sind. In Betracht käme ein rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB. Ein solcher setzt eine Notstandslage und eine geeignete Notstandshandlung voraus. Eine Notstandslage läge vor, wenn eine gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut des Täters oder eines anderen bestünde, die nicht anders abgewendet werden kann. In Betracht käme hier die Freiheit des "gefangenen" Caligula Minus. Das Problem ist aber, daß er in Wahrheit gar kein Gallier ist. Geht man also davon aus, daß der Zenturio durchaus befugt ist, Caligula Minus in dieser Form auf eine Mission zu schicken, besteht gar kein Angriff auf dessen Freiheit; das Rechtsgut ist nicht in Gefahr. So daß es schon objektiv an einer Notstandslage fehlt. Es käme noch eine Rechtfertigung durch (eigentlich zuerst zu prüfende) Nothilfe nach § 32 StGB in Betracht. Dies setzt wiederum eine Nothilfelage und eine geeignete Nothilfehandlung voraus. Eine Nothilfelage besteht, wenn ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff erfolgt. Zwar wäre eine Freiheitsberaubung ein Angriff, aber wenn man davon ausgeht, Caligula Minus war entsprechend verpflichtet, dem Befehl seines Zenturio Folge zu leisten, fehlt es zumindest an der Rechtswidrigkeit des Angriffs. Folglich liegt auch keine Nothilfelage vor. Weiter käme eine Einwilligung der Römer in Betracht, da es ja gerade das Ziel war, von den Galliern aufgerieben zu werden, damit der Spion Caligula Minus in deren Mitte gelangt. Allerdings fehlt es insoweit am subjektiven Rechtfertigungselement: Asterix und Obelix wußten nichts von der Einwiligung, so daß sie auch nicht aufgrund dieser tätig wurden. (Es ist allerdings strittig, ob das subjektive Rechtfertigungselement nötig ist, oder ob nicht auch ohne dieses eine Rechtfertigung hinsichtlich des vollendeten Delikts vorliegt und nur noch ein Versuch in Betracht kommt. Wie das die Gerichte handhaben, weiß ich jetzt nicht.) Sie sind also nicht gerechtfertigt.
Sie könnten aber entschuldigt sein. Dies wäre der Fall, wenn ein Erlaubnistatbestandsirrtum vorläge. Ein solcher liegt vor, wenn der Täter irrig Umstände annimt, die, lägen sie wirklich vor, zu seiner Rechtfertigung führen würden. Ist dies der Fall, entfällt nach der herrschenden Meinung (rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie) die Vorsatzschuld. Asterix und Obelix wären also entschuldigt. Es käme nur noch eine Fahrlässigkeitstat in Betracht. Asterix und Obelix gingen hier davon aus, der Gefangene sei ein Gallier, also die Freiheitsentziehung erfolge gegen seinen beachtlichen Willen. Fraglich ist, ob sie, diese Vorstellung als wahr unterstellt, gerechtfertigt wären. Es käme Nothilfe in Betracht (der rechtfertigende Notstand ist durch eine strenge Güterabwägung ("[...] das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.") gekennzeichnet, die diesen Rechtfertigungsgrund idR ungünstiger macht, als die Notwehr/Nothilfe). Eine Nothilfelage (gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff) läge vor, soweit man davon ausgeht, daß sich Asterix und Obelix vorgestellt haben, der Gallier sei rechtswidrig von den Römern gefangen genommen worden (die Rechtswidrigkeit des Handelns der Römer muß man aber wohl meistens unterstellen, das ist eine Grundsatzentscheidung). Die Nothilfehandlung müßte geeignet und erforderlich gewesen sein. Eine Prüfung, ob die Notwehr geboten war, erfolgt nur in Ausnahmefällen. Ein solcher liegt hier nicht vor. Geeignet war das Handeln von Asterix und Obelix, den Gefangenen zu befreien ersichtlicherweise und erforderlich war es auch, da wohl kein milderes, gleich effektives Mittel zur Verfügung stand. Folglich hätte eine Rechtfertigung vorgelegen. Asterix und Obelix befanden sich im Erlaubnistatbestadsirrtum und sind somit entschuldigt (nicht aber gerechtfertigt!).
Es kommt mithin nur noch eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 StGB in Betracht. Da die Lösung der hM, den Vorsatzschuldvorwurf entfallen zu lassen, auf § 16 StGB Bezug nimmt (ohne ihn wörtlich anzuwenden), schließt die Entschuldigung hinsichtlich der Vorsatztat eine Fahrlässigkeitstat nicht aus. Wenn man allerdings davon ausgeht, daß das Täuschungsmanöver der Römer nicht so ohne weiteres durchschaut werden konnte, muß hier auch der Vorwurf fahrlässigen Handelns entfallen.
Dies ist ein gutes Beispiel, an dem nicht auber differenziert wird: Zunächst wird richtig der Vorsatz verneint. Der Satz, die Sachbeschädigung sei deshalb "nicht zwingend rechtswidrig" ist aber Unsinn. Zunächst gibt es kein "nicht zwingend". Entweder es besteht eine Strafbarkeit oder eben nicht. Die Folgerung, die Tat sei nicht rechtswidrig ist aber jedenfalls falsch. Der Vorsatz ist Teil des subjektiven Tatbestands. Fehlt er, liegt schon kein tatbestandsmäßiges Verhalten vor, welches noch gerechtfertigt werden müßte. Auf die Rechtfertigung kommt es erst an, wenn die Tatbestandsmäßigkeit bejaht wurde.
Der Nachsatz mit der Versicherung ist lustig gemeint und auch nicht falsch. Dennoch sehe ich ihn mit gewisser Sorge. Gemeinhin haben viele Leute eine Schwierigkeit, strafrechtliche und zivilrechtliche Folgen zu trennen (die Gleichsetzung Geldstrafe - Schadensersatz ist recht verbreitet...). Indem Du innerhalb dieser strafrechtlichen Würdigung also auf die zivilrechtliche Folge der Schadensersatzpflicht eingehst, gehst Du das Risiko ein, daß diese Unterscheidung für den Leser verschwimmt.
Man beginnt die Prüfung sauber mit dem Voratzdelikt, hier der schweren Körperverletzung an Miraculix nach §§ 223, 226 I Nr. 3 StGB. Dieses scheidet schon wegen mangelnden Vorsatzes aus. Obelix hatte das Risiko, Miraculix zu treffen, wohl nicht wirklich gesehen, zumindest ist das nicht ersichtlich. Mangels Verwirklichung des subjektiven Tatbestands bedarf es also keiner Rechtfertigung mehr.
Hinsichtlich der Römer ist kein Verletzungserfolg eingetreten. Jedoch kommt ein Versuch der gefährlichen Körperverletzung der Römer nach §§ 223, 224 I Nr. 1 Alt. 2, II, 22, 23 I StGB in Betracht. Der Versuch ist nach § 224 II StGB strafbar. Tatentschluß hatte Obelix, insoweit würde ich bedingten Vorsatz (billigende Inkaufnahme), daß einer der Römer getroffen wird, unterstellen. Obelix hat zur Tatverwirklichung auch unmittelbar angesetzt. Es liegt aber eine Rechtfertigung wegen Nothilfe und eventuell auch rechtfertigenden Notstands (da Lebensgefahr für Miraculix in den Händen der Römer bestand, gelingt die Güterabwägung, so man davon ausgeht, daß durch einen Hinkelsteintreffer keine Lebensgefahr eingetreten wäre; aufgrund der Distanz von Asterix und Obelix zu den Römern gab es wohl kein milderes, gleich effektives Mittel, den Angriff der Römer auf Miraculix zu beenden) vor.
In Betracht kommt weiter die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB. Wie Du richtig feststellst, handelt Obelix fahrlässig, da das Werfen eines Hinkelsteins auf die Römergruppe, in deren Mitte Miraculix sich befand, objektiven Sorgfaltsmaßstäben nicht genügte. Fraglich ist hier wieder eine Rechtfertigung. Grundsätzlich gelten für Fahrlässigkeitsdelikte die gleichen Rechtfertigungsgründe, wie für Vorsatzdelikte. Allerdings ist Miraculix hier ja sowohl derjenige, der geschützt werden sollte, als auch das Opfer. Daher scheiden Notwehr und rechtfertigender Notstand mE aus. Man könnte an eine mutmaßliche Einwilligung seitens Miraculix denken. Eine solche hat aber nicht vorgelegen, da Obelix bei vernünftiger Betrachtungsweise nicht davon ausgehen durfte, daß Miraculix in dieses kamikazeartige Manöver einwilligen würde. Eine Rechtfertigung sehe ich hier insofern nicht.
Allerdings kommt wieder eine Entschuldigung in Betracht. Zunächst müßte die Tat auch nach Obelix' subjektiven Fähigkeiten als fahrlässig gewertet werden können. Dies ist aber der Fall, da eine gewise Naivität, wie sie Obelix eigen ist, nicht zu einer Entschuldigung führen kann. Aber es könnte wieder ein Erlaubnistatbestandsirrtum vorliegen, wenn Obelix davon ausging, Miraculix würde sich, wenn er denn gefragt werden könnte, mit seinem Verhalten einverstanden erklären, es läge also eine mutmaßliche Einwilligung vor. Das ist hier etwas fraglich, da gar nicht ersichtlich ist, ob Obelix überhaupt an die Gefahr gedacht hat, Miraculix könnte getroffen werden. Er hatte ja nur die Römer im Auge. Scheitert also auch die Entschuldigung, läge grundsätzlich strafbares Fahrlässigkeitsunrecht vor. Da Miraculix seinen Freund aber sicherlich nicht bestaft sehen wollte - noch nicht einmal nach solch einer Eselei -, liegt hier jedenfalls das Strafverfolgungshindernis des fehlenden Strafantrags (§ 230 StGB) vor, es seie denn, die Staatsanwaltschaft bejaht das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung.
Fangen wir wieder mit dem Vorsatzdelikt an: Eine schwere Körperverletzung an Amnesix nach §§ 223, 226 I Nr. 3 StGB liegt tatbestandlich vor. Zwar hatte Obelix möglicherweise keinen Vorsatz hinsichtlich der schweren Folge (geistige Krankheit) für Amnesix. Da es sich aber bei § 226 StGB um eine Erfolgsqualifikation handelt, ist nach § 18 StGB nur erforderlich, daß hinsichtlich der schweren Folge Fahrlässigkeit gegeben ist. Da Obelix die Wirkung eines Hinkelsteinschlages bereits von Miraculix kannte, ist dies zu bejahen.
Eine Rechtfertigung scheidet ziemlich offensichtlich aus. Es wäre allenfalls an eine Einwilligung zu denken, aber die lag nicht vor, da Amnesix den Vorgang nur erklärt haben, nicht aber am eigenen Leibe erfahren wollte. Allerdings kommt hier wieder eine Entschuldigung wegen Erlaubnistatbestandsirrtums in Betracht. Obelix geht irrig davon aus, Amnesix hätte in die schwere Körperverletzung eingewilligt. Er hat ihn insoweit falsch verstanden. Fraglich ist also, wenn Amnesix wirklich eingewilligt hätte, Obelix entschuldigt gewesen wäre. Dies ist aber zu verneinen, da § 228 StGB eine Einwilligung ausschließt, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. Dabei kommt es maßgeblich auf die Schwere (aber auch auf den Zweck) der herbeigeführten Verletzungen an. Diese ist hier aber immens, da Amnesix ja - im Grunde unheilbar - geistig erkrankt. Die Klärung des Sachverhalts wäre auch anders möglich gewesen, so daß die hehren Motive nicht weiter ins Gewicht fallen. Eine Körperverletzung mit dieser Folge ist sittenwidrig und eine Einwilligung per se nicht möglich. Damit wäre Obelix also auch nicht gerechtfetigt, wenn Amnesix wirklich um eine Demonstration in dieser Weise gebeten hätte. Eine Entschuldigung entfällt. Bei § 226 StGB besteht auch kein Antragserfordernis.
Da bereits eine Vorsatztat vorliegt, kommt eine Fahrlässigkeitstat schon von vornherein nicht mehr in Betracht.
Fangen wir noch ein letztes Mal mit dem Vorsatzdelikt an: Die gefährliche Körperverletzung nach §§ 223, 224 I Nr. 1 Alt. 2 StGB liegt tatbestandlich vor. Auch wenn Miraculix nicht ernstlich verletzt wurde, so hat er zumindest ein schmerzendes Haupt (S. 42, Bild 4 und 5) davongetragen. Es ist zwar strittig, ob ein ärztlicher Heileingriff eine tatbestandliche Körperverletzung ist, solange er lege artis ausgeführt wird, aber da Obelix kein Arzt ist, erübrigt sich das hier. Seinen Verletzungsvorsatz und den Vorsatz hinsichtlich des Einsatzes des Hinkelsteins als gefährliches Werkzeug darf man als gegeben betrachten.
Eine Rechtfertigung käme hier in Betracht durch mutmaßliche Einwilligung. Eine tatsächliche Einwilligung hat nicht vorgelegen. Wenn Obelix aber davon ausgehen durfte, daß Miraculix, wäre er gefragt worden, eingewilligt hätte und es nicht möglich war, eine tatsächliche Stellungnahme des Einwilligungsberechtigten einzuholen, dann wäre er gerechtfertigt. Auf Miraculix' eigenen Willen kann hier nicht abgestellt werden, da er zum Zeitpunkt der Tat (Abwurf des Hinkelsteins) wohl noch nicht wieder zurechnugsfähig und damit nicht einwilligungsfähig war. Fraglich ist, wer sein Vertreter hierfür war. Diese Frage kann allerdings auch dahinstehen, denn jedenfalls durfte Obelix bei vernünftiger Sicht nicht davon ausgehen, daß Miraculix' Vertreter mit einer solchen, zumindest hochriskanten, vielleicht sogar aussichtslosen Therapie einverstanden sein würde. Eine Rechtfetigung bleibt also aus.
Allerdings kommt wieder eine Entschuldigung wegen Erlaubnistatbestandsirrtums in Betracht, da Obelix irrig davon ausging, mit seinem tollen Plane müßte jeder so vernünftig und logisch denkende Mensch, wie er, einverstanden sein. Er ging also von einer mutmaßlichen Einwilligung des Druiden bzw. seines Vertreters (wer auch immer das für solche Fragen ist) aus. Hätte die mutmaßliche Einwilligung vorgelegen, wäre Obelix hier wohl gerechtfertigt gewesen. Fraglich ist allerdings wieder, ob überhaupt eine Einwilligung möglich gewesen wäre, oder ob § 230 StGB nicht entgegengestanden hätte. Hier kann man eine Einwilligung allerdings gerade noch mit Blick auf die kaum noch zu verschlimmernde Lage der Gallier und auch Miraculix' selber, gerade noch als im Rahmen der guten Sitten betrachten. Miraculix war bereits geistig erkrankt und die Gallier in einer akuten Notlage. Insofern sprechen hier die guten Motive von Obelix, sowie die etwas geringeren Gefahren für Miraculix dafür, eine grundsätzliche Einwilligungsfähigkeit anzunehmen. Eine vorherige Erkundigung bei dem einwillugungsberechtigten Vertreter war nicht zumutbar, da Obelix dachte, es wären alle außer ihm und Miraculix bei dem Kampf der Häuptlinge, also nicht schnell genug erreichbar. Folglich wäre Obelix, seine Vorstellung als wahr unterstellt, durch mutmaßliche Einwilligung gerechtfertigt gewesen. Damit entfällt wieder seine Vorsatzschuld und er ist entschuldigt.
Es kommt aber ein Fahrlässigkeitsdelikt nach § 229 StGB in Betracht. Die Annahme der mutmaßlichen Einwilligung verstieß gegen objektive Sorgfaltsmaßstäbe. Insoweit ist auch kein Rechtfertigungsgrund ersichtlich. Da auch Obelix nach seinen persönlichen Fähigkeiten hätte erkennen können, daß seine Idee gewisse Risiken birgt und der Erfolg nicht ganz so sicher ist, wie von ihm in der ersten Euphorie über seine Idee angenommen, liegt auch die subjektive Sorgfaltswidrigkeit und damit mangels ersichtlicher Entschuldigungsgründe die Schuld vor. Hier greift allerdings wieder das Strafantragserfordernis des § 230 StGB, so daß mangels Strafantrags von Miraculix ein Strafverfolgungshindernis vorliegen wird, wenn die Staatsanwaltschaft nicht das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
So, das soll nun aber wirklich genügen. Ich erhebe dabei natürlich weder einen Anspruch auf Unfehlbarkeit (man übersieht meistens irgendwas und ich bin alles andere, als leidenschaftlicher Strafrechtler), noch ist dies eine abschließende Kritik der bisherigen Straftaten. Vielmehr wollte ich an den mir augenfälligsten Beispielen aufzeigen, daß die gefundenen Ergebnisse so nicht immer richtig und schon gar nicht erklärlich sind. Vielleicht sehe ich aufgrund meines mittlerweile ja gemeinhin bekannten Studienfaches einiges strenger, als der Durchschnittsleser. Aber ich finde immer, daß man, wenn man etwas macht, es dann auch richtig machen sollte... Gleichwohl ist es nun nicht mein Anliegen im weiteren alle Stellen, die Du aufzeigst und darstellst, aufzugreifen und kritisch zu durchleuchten. Ich gebe auch gerne zu, daß ich mich an einen sochen Themenbereich nie herangewagt hätte und ihn sicher auch niemandem zu erstellen empfohlen hätte.
Zu guter Letzt will ich nur noch ein paar Sätze zur genannten Gesamtstrafe loswerden. Mehrere Jahre oder gar Jahrhunderte an Haftstrafen sind nach unserem Strafsystem - so lustig soetwas für die Leser auch klingen mag - nicht möglich. Wenn mehrere Taten zusammenkommen und die einzelne Strafe noch nicht verbüßt ist, wird, soweit Tatmehrheit vorliegt - was in den Asterix-Heften in der Regel der Fall sein wird - eine Gesamtstrafe gebildet (§§ 53 ff. StGB). Diese richtet sich nach der höchsten verwirkten Einzelstrafe, die dann angemessen erhöht wird. Dabei darf allerdings die Höchstgrenze für zeitige Freiheitsstrafen, also 15 Jahre, nicht überschritten werden, § 54 II 2 StGB.
Wirklich abschließend will ich noch hinzufügen, daß Du das alles, was ich jetzt geschrieben habe, nicht als vernichtende Kritik sehen sollst. Natürlich kannst Du nicht zu jedem Fall in den Asterix-Heften ein juristisches Gutachten schreiben. Das weiß ich auch. Aber wenn Du einen solchen Themenbereich wirklich erstellen willst, dann möchte ich hoffen, Dich für gewisse "Spitzfindigkeiten", die ich Grundlagen nennen möchte, etwas sensibler machen gekonnt zu haben. Das jeweilige Ergebnis sollte schon klar, wenn vielleicht auch so knapp als eben möglich, begründet werden, ohne daß alle Kategorien über einen Haufen geworfen werden. Strafrechtliche Würdigung hat leider auch viel mit Systematik und schematischem Vorgehen zu tun. Insofern möchte ich Dich bestärken, in die richtige Richtung zu marschieren, nicht aber stehenzubleiben oder alles hinzuwerfen.
Gruß
Erik
nach soviel Lob meiner Vorschreiber, kannst Du nun ja vielleicht auch das ellenlange Statement eines Spaßverderbers vertragen...

Wobei auch ich zunächst ein Lob voranschicken muß und möchte. Die ersten 3 Teile, also die Einleitung und die Abschnitte "Eingelocht" und "Gerichtsbarkeiten" gefalllen mir von der Konzeption her sehr gut. Zum Inhalt kan ich da natürlich nocht nicht viel sagen, da ja erst ein Bruchteil der Texte vorhanden ist. Aber wenn es so weitergeht, wie es angefangen ist, dann kann da eigentlich nix schiefgehen. :)
Mit etwas gemischten Gefühlen betrachte ich allerdings den 3. Teil, die "Asterix-Chronologie". Zunächst machst Du jede Art der Kritik durch den Satz in der Einleitung...
...natürlich - und wohl auch beabsichtigt - sehr schwer. Denn da ja alles nur ein einziger großer Spaß ist, kann eigentlich nichts falsch sein und wer was anderes sagt, muß ein Winkeladvokat oder ein Erbsenzähler sein. - Nun, da ich aber ja ohnehin schon als humorloser Erbsenzähler vom Dienst bekannt bin, werde ich die Verfestigung dieses Rufes riskieren und dennoch ein paar Anmerkungen dazu schreiben.Comedix im Straftaten-Special hat geschrieben:Schon diese Einleitung soll sich schützend vor den Themenbereich stellen, damit Erbsenzählern und Winkeladvokaten der Wind aus den Segeln genommen wird.
Vom Grundsatz her gehst Du die Sache mE richtig an. Es ist kaum möglich, alle 33 Asterix-Bände systematisch nach Straftaten zu durchkämmen und jedes Verhalten der Protagonisten strafrechtlich zu subsumieren. Du greifst einzelne Szenen beispielhaft heraus und gibst vereinfachend eine juristische Einschätzung. Auch bei einem solchen Vorgehen bin ich allerdings der Meinung, daß gewisse Grundlagen der strafrechtlichen Bewertung eines Sachverhalts eingehalten werden sollten. Sicher ist das für den Spaßfaktor der Masse der Leser egal. Aber wenn man schon Paragraphen zitiert und mit Fachbegriffen jongliert, dann sollte man auch um eine gewisse Ordnung bemüht sein. Und unter diesem Aspekt geht, so denke ich, derzeit noch einiges durcheinander.
Wie ich weiß, hast du Dich fachfraulich beraten lassen, so daß ich mir eigentlich große Ausführungen zum strafrechtlichen Handwerkszeug sparen kann. Dennoch möchte ich darauf hinweisen, daß zumindest die wichtigsten Grundlagen, wie die Trennung der Prüfungsebenen (Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit, Schuld), die Unterscheidung zwischen Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikten, die Trennung von Zivil- und Strafrecht, die Unterscheidung von Versuch und Vollendung sowie die richtige Zuordnung zu den einschlägigen Normen, eingehalten werden sollten.
Jedes Gericht - und jeder Rechtsstudent - prüft ein Delikt in 3 Stufen: Auf der Ebene der Tatbestandsmäßigkeit wird geschaut, ob die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale eines Delikts gegeben sind. Auf der Ebene der Rechtfertigung wird geschaut, ob das tatbestandsmäßige Verhalten aus einem besonderen Grunde kein Unrecht darstellt. Und auf der Ebene der Schuld wird geprüft, ob das rechtswidrige Verhalten dem Täter ausnahmsweise nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Wenn das Vorliegen der Voraussetzungen einer höheren Ebene verneint werden muß, kommt es auf die nächste Ebene schon nicht mehr an. Außerhalb dieser Ebenen werden nach der Schuld ggf. weitere Aspekte geprüft, wie persönliche Strafaufhebungsgründe, besondere Strafschärfungs- oder -milderungsgründe oder Strafverfolgungshindernisse.
Fehlt es am objektiven Tatbestand, kommt noch eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht. Fehlt es am subjektiven Tatbestand, kommt noch eine Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit in Betracht.
Nach § 15 StGB ist grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln (darunter fällt Absicht, sicheres Folgewissen und billigende Inkaufnahme des Taterfolges) strafbar, es sei denn, es existiert ein extra Tatbestand der ausdrücklich fahrlässiges Handeln unter Strafe stellt.
Unter diesen grundsätzlichen Aspekten möchte ich exemplarisch ein paar Stellen herausgreifen, an denen das mE durcheinandergeht:
Zunächst fällt hier auf, daß Du gerade nicht klar zwischen den Ebenen Tatbestandsmäßigkeit, Rechtfertigung und Schuld trennst. Vielmehr scheibst Du (jeweils, nicht nur an dieser Stelle) einen kurzen Text, in dem Du auf Aspekte aller 3 Ebenen eingehst. Das mag in der Tat einem praktischen Bedürfnis entsprechen, da eine "schulmäßige" Prüfung jeden Delikts zu langatmig und platzintensiv werden würde... wer will schon 'zig mal lesen, daß durch Obelix' Hiebe die Römer übel und unangemessen behandelt werden, was ihr Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt (körperliche Mißhandlung) und daß die blauen Augen hervorgerufene pathologische Zustände darstellen (Gesundheitsschädigung)? Bei diesem Vorgehen möchte ich aber zunächst dringend dazu raten, nicht "Rechtfertigung" als Überschrift zu benutzen, da dieser Begriff strafrechtlich für die 2. Prüfungsebene reserviert ist.Comedix im Straftaten-Special zu Band 1 hat geschrieben:[Fundstelle:] Seite 13 [Täter:] Asterix und Obelix [Straftat:] Körperverletzung § 223 StGB [Rechtfertigung:] Durch den rechtfertigenden Notstand (§34 StGB), den die Gefangenenbefreiung des Galliers durch Asterix und Obelix beinhaltet, erfolgt keine Strafverfolgung. [Strafe:] keine
Aber zurück zu dieser Stelle in concreto: Hier wendest Du die zitierte Vorschrift einfach nicht richtig an. Du stellst den Text von § 34 StGB (Rechtfertigender Notstand) extra auf einer Unterseite zur Verfügung. Dann sollte er aber auch richtig angewendet werden. Ich will das kurz exemplifizieren. Der objektive und subjektive Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 StGB) ist hier von Asterix und Obelix jeweils erfüllt. Fraglich ist, ob sie gerechtfertigt sind. In Betracht käme ein rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB. Ein solcher setzt eine Notstandslage und eine geeignete Notstandshandlung voraus. Eine Notstandslage läge vor, wenn eine gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut des Täters oder eines anderen bestünde, die nicht anders abgewendet werden kann. In Betracht käme hier die Freiheit des "gefangenen" Caligula Minus. Das Problem ist aber, daß er in Wahrheit gar kein Gallier ist. Geht man also davon aus, daß der Zenturio durchaus befugt ist, Caligula Minus in dieser Form auf eine Mission zu schicken, besteht gar kein Angriff auf dessen Freiheit; das Rechtsgut ist nicht in Gefahr. So daß es schon objektiv an einer Notstandslage fehlt. Es käme noch eine Rechtfertigung durch (eigentlich zuerst zu prüfende) Nothilfe nach § 32 StGB in Betracht. Dies setzt wiederum eine Nothilfelage und eine geeignete Nothilfehandlung voraus. Eine Nothilfelage besteht, wenn ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff erfolgt. Zwar wäre eine Freiheitsberaubung ein Angriff, aber wenn man davon ausgeht, Caligula Minus war entsprechend verpflichtet, dem Befehl seines Zenturio Folge zu leisten, fehlt es zumindest an der Rechtswidrigkeit des Angriffs. Folglich liegt auch keine Nothilfelage vor. Weiter käme eine Einwilligung der Römer in Betracht, da es ja gerade das Ziel war, von den Galliern aufgerieben zu werden, damit der Spion Caligula Minus in deren Mitte gelangt. Allerdings fehlt es insoweit am subjektiven Rechtfertigungselement: Asterix und Obelix wußten nichts von der Einwiligung, so daß sie auch nicht aufgrund dieser tätig wurden. (Es ist allerdings strittig, ob das subjektive Rechtfertigungselement nötig ist, oder ob nicht auch ohne dieses eine Rechtfertigung hinsichtlich des vollendeten Delikts vorliegt und nur noch ein Versuch in Betracht kommt. Wie das die Gerichte handhaben, weiß ich jetzt nicht.) Sie sind also nicht gerechtfertigt.
Sie könnten aber entschuldigt sein. Dies wäre der Fall, wenn ein Erlaubnistatbestandsirrtum vorläge. Ein solcher liegt vor, wenn der Täter irrig Umstände annimt, die, lägen sie wirklich vor, zu seiner Rechtfertigung führen würden. Ist dies der Fall, entfällt nach der herrschenden Meinung (rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie) die Vorsatzschuld. Asterix und Obelix wären also entschuldigt. Es käme nur noch eine Fahrlässigkeitstat in Betracht. Asterix und Obelix gingen hier davon aus, der Gefangene sei ein Gallier, also die Freiheitsentziehung erfolge gegen seinen beachtlichen Willen. Fraglich ist, ob sie, diese Vorstellung als wahr unterstellt, gerechtfertigt wären. Es käme Nothilfe in Betracht (der rechtfertigende Notstand ist durch eine strenge Güterabwägung ("[...] das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.") gekennzeichnet, die diesen Rechtfertigungsgrund idR ungünstiger macht, als die Notwehr/Nothilfe). Eine Nothilfelage (gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff) läge vor, soweit man davon ausgeht, daß sich Asterix und Obelix vorgestellt haben, der Gallier sei rechtswidrig von den Römern gefangen genommen worden (die Rechtswidrigkeit des Handelns der Römer muß man aber wohl meistens unterstellen, das ist eine Grundsatzentscheidung). Die Nothilfehandlung müßte geeignet und erforderlich gewesen sein. Eine Prüfung, ob die Notwehr geboten war, erfolgt nur in Ausnahmefällen. Ein solcher liegt hier nicht vor. Geeignet war das Handeln von Asterix und Obelix, den Gefangenen zu befreien ersichtlicherweise und erforderlich war es auch, da wohl kein milderes, gleich effektives Mittel zur Verfügung stand. Folglich hätte eine Rechtfertigung vorgelegen. Asterix und Obelix befanden sich im Erlaubnistatbestadsirrtum und sind somit entschuldigt (nicht aber gerechtfertigt!).
Es kommt mithin nur noch eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 StGB in Betracht. Da die Lösung der hM, den Vorsatzschuldvorwurf entfallen zu lassen, auf § 16 StGB Bezug nimmt (ohne ihn wörtlich anzuwenden), schließt die Entschuldigung hinsichtlich der Vorsatztat eine Fahrlässigkeitstat nicht aus. Wenn man allerdings davon ausgeht, daß das Täuschungsmanöver der Römer nicht so ohne weiteres durchschaut werden konnte, muß hier auch der Vorwurf fahrlässigen Handelns entfallen.
Hier lediglich der Hinweis, daß Du in einem solchen Themenspecial mit den (Fach-)Begriffen vorsichtig sein solltest. Eine schwere Körperverletzung ist in §§ 223, 226 StGB geregelt. Es ist aber bei Schraubzieris keine der dort genannten schweren Folgen eingetreten. Hier liegt eine einfache Körperverletzung vor.Comedix im Strafrecht-Special zu Band 2 hat geschrieben:[Fundstelle:] Seite 26 [Täter:] Asterix [Straftat:] Körperverletzung § 223 StGB [Rechtfertigung:] Durch reine Rachegedanken lässt sich Asterix zu einer schweren Körperverletzung an Schraubzieris hinreissen, weil dieser die Gallier in die Pyramiden gelockt hat. [...] [Strafe:] Geldstrafe
Hier erscheint es mir wieder sinvoller, mit der Notwehr nach § 32 StGB zu arbeiten. Der rechtfertigende Notstand erfordert eine strenge Güterabwägung. Die Gefahr für die Freiheit von Asterix und Obelix allein genügt da nicht, um die erheblichen Verletzungen der Wachen zu rechtfertigen. Lediglich, wenn man annähme, es hätte ohne Ausbruch tatsächlich Lebensgefahr für die Gallier bestanden, weil sie den Krokodilen zum Fraß vorgeworfen worden wären, käme man über diese Schwelle hinweg. Mit der Notwehr dürfte die Rechtfetigung hier aber weit einfacher zu begründen sein.Comedix im Strafrecht-Special zu Band 2 hat geschrieben:[Fundstelle:] Seite 30 [Täter:] Asterix und Obelix [Straftat:] Körperverletzung § 223 StGB [Rechtfertigung:] Der Ausbruch von Asterix und Obelix ist ein wieder rechtfertigender Notstand (§34 StGB), da sie sich befreien wollen und damit ohne gerichtliche Konsequenzen. [Strafe:] keine
Hier gilt es zu bedenken, ob tatbestandlich wirklich nur eine einfache Körperverletzung vorliegt. Das werfen mit Steinquadern qualifiziert diese nämlich nach § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB zu einer gefährlichen Körperverletzung.Comedix im Strafrecht-Special zu Band 2 hat geschrieben:[Fundstelle:] Seite 39 [Täter:] Asterix und Obelix [Straftat:] Körperverletzung § 223 StGB [Rechtfertigung:] Die mehrfache Körperverletzung durch das zielgerichtete Werfen großer Steinquader gegen die römischen Legionäre wird nicht geahndet werden, da hier Notwehr (§ 32 StGB) gegen die angreifenden Truppen geltend gemacht werden kann. [Strafe:] keine
Comedix im Strafrecht-Special zu Band 3 hat geschrieben:[Fundstelle:] Seite 22 [Täter:] Obelix [Straftat:] Sachbeschädigung
§ 303 StGB [Rechtfertigung:] Das Einschlagen der Tür durch Obelix erfolgt nicht vorsätzlich, sondern durch den unbedachten Einsatz seiner massiven Kräfte, die der Gallier oftmals selbst nicht richtig einzuschätzen weiß. Entsprechend ist die Sachbeschädigung nicht zwingend rechtswidrig. Hoffentlich hat er eine gute Versicherung ... [Strafe:] keine
Dies ist ein gutes Beispiel, an dem nicht auber differenziert wird: Zunächst wird richtig der Vorsatz verneint. Der Satz, die Sachbeschädigung sei deshalb "nicht zwingend rechtswidrig" ist aber Unsinn. Zunächst gibt es kein "nicht zwingend". Entweder es besteht eine Strafbarkeit oder eben nicht. Die Folgerung, die Tat sei nicht rechtswidrig ist aber jedenfalls falsch. Der Vorsatz ist Teil des subjektiven Tatbestands. Fehlt er, liegt schon kein tatbestandsmäßiges Verhalten vor, welches noch gerechtfertigt werden müßte. Auf die Rechtfertigung kommt es erst an, wenn die Tatbestandsmäßigkeit bejaht wurde.
Der Nachsatz mit der Versicherung ist lustig gemeint und auch nicht falsch. Dennoch sehe ich ihn mit gewisser Sorge. Gemeinhin haben viele Leute eine Schwierigkeit, strafrechtliche und zivilrechtliche Folgen zu trennen (die Gleichsetzung Geldstrafe - Schadensersatz ist recht verbreitet...). Indem Du innerhalb dieser strafrechtlichen Würdigung also auf die zivilrechtliche Folge der Schadensersatzpflicht eingehst, gehst Du das Risiko ein, daß diese Unterscheidung für den Leser verschwimmt.
Hier geht doch wieder einiges durcheinander. Vor allem die Unterscheidung zwischen Vorsatz- und Fahrlässigkeitsstrafbarkeit. Zunächst also die Frage: Was prüfst Du hier eigentlich? Wenn Du wirklich die fahrlässige Körperverletzung prüfst, wie angegeben, sind Ausführungen dazu, was Obelix "wollte" und was seine "Absicht" war, nicht relevant.Comedix im Strafrecht-Special zu Band 4 hat geschrieben:[Fundstelle:] Seite 11 [Täter:] Obelix [Straftat:] fahrlässige Körperverletzung
§ 229 StGB [Rechtfertigung:] Obelix' Hinkelsteinwurf wird wegen eines rechtfertigenden Notstandes (§ 34 StGB), nicht verfolgt, da er mit seiner Tat ursprünglich Miraculix retten wollte. Dass er den Druiden damit ernsthaft verletzen wollte, war nicht in seiner Absicht (aber dennoch ziemlich fahrlässig!). [Strafe:] keine
Man beginnt die Prüfung sauber mit dem Voratzdelikt, hier der schweren Körperverletzung an Miraculix nach §§ 223, 226 I Nr. 3 StGB. Dieses scheidet schon wegen mangelnden Vorsatzes aus. Obelix hatte das Risiko, Miraculix zu treffen, wohl nicht wirklich gesehen, zumindest ist das nicht ersichtlich. Mangels Verwirklichung des subjektiven Tatbestands bedarf es also keiner Rechtfertigung mehr.
Hinsichtlich der Römer ist kein Verletzungserfolg eingetreten. Jedoch kommt ein Versuch der gefährlichen Körperverletzung der Römer nach §§ 223, 224 I Nr. 1 Alt. 2, II, 22, 23 I StGB in Betracht. Der Versuch ist nach § 224 II StGB strafbar. Tatentschluß hatte Obelix, insoweit würde ich bedingten Vorsatz (billigende Inkaufnahme), daß einer der Römer getroffen wird, unterstellen. Obelix hat zur Tatverwirklichung auch unmittelbar angesetzt. Es liegt aber eine Rechtfertigung wegen Nothilfe und eventuell auch rechtfertigenden Notstands (da Lebensgefahr für Miraculix in den Händen der Römer bestand, gelingt die Güterabwägung, so man davon ausgeht, daß durch einen Hinkelsteintreffer keine Lebensgefahr eingetreten wäre; aufgrund der Distanz von Asterix und Obelix zu den Römern gab es wohl kein milderes, gleich effektives Mittel, den Angriff der Römer auf Miraculix zu beenden) vor.
In Betracht kommt weiter die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB. Wie Du richtig feststellst, handelt Obelix fahrlässig, da das Werfen eines Hinkelsteins auf die Römergruppe, in deren Mitte Miraculix sich befand, objektiven Sorgfaltsmaßstäben nicht genügte. Fraglich ist hier wieder eine Rechtfertigung. Grundsätzlich gelten für Fahrlässigkeitsdelikte die gleichen Rechtfertigungsgründe, wie für Vorsatzdelikte. Allerdings ist Miraculix hier ja sowohl derjenige, der geschützt werden sollte, als auch das Opfer. Daher scheiden Notwehr und rechtfertigender Notstand mE aus. Man könnte an eine mutmaßliche Einwilligung seitens Miraculix denken. Eine solche hat aber nicht vorgelegen, da Obelix bei vernünftiger Betrachtungsweise nicht davon ausgehen durfte, daß Miraculix in dieses kamikazeartige Manöver einwilligen würde. Eine Rechtfertigung sehe ich hier insofern nicht.
Allerdings kommt wieder eine Entschuldigung in Betracht. Zunächst müßte die Tat auch nach Obelix' subjektiven Fähigkeiten als fahrlässig gewertet werden können. Dies ist aber der Fall, da eine gewise Naivität, wie sie Obelix eigen ist, nicht zu einer Entschuldigung führen kann. Aber es könnte wieder ein Erlaubnistatbestandsirrtum vorliegen, wenn Obelix davon ausging, Miraculix würde sich, wenn er denn gefragt werden könnte, mit seinem Verhalten einverstanden erklären, es läge also eine mutmaßliche Einwilligung vor. Das ist hier etwas fraglich, da gar nicht ersichtlich ist, ob Obelix überhaupt an die Gefahr gedacht hat, Miraculix könnte getroffen werden. Er hatte ja nur die Römer im Auge. Scheitert also auch die Entschuldigung, läge grundsätzlich strafbares Fahrlässigkeitsunrecht vor. Da Miraculix seinen Freund aber sicherlich nicht bestaft sehen wollte - noch nicht einmal nach solch einer Eselei -, liegt hier jedenfalls das Strafverfolgungshindernis des fehlenden Strafantrags (§ 230 StGB) vor, es seie denn, die Staatsanwaltschaft bejaht das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung.
Der Pauschalsatz "Unwissenheitschützt vor Strafe nicht" ist eigentlich fehl am Platze. Tatsächlich schützt unvermeidliche Unwissenheit vor Strafe (§ 17 StGB). Aber darum geht es hier doch gar nicht. Bezüglich was soll Obelix denn unwissend gewesen sein? Er hat schlicht die Äußerung von Amnesix falsch verstanden. Das ist aber ein Fall des Irrtums. Dessen Beachtlichkeit wird zu klären sein.Comedix im Strafrecht-Special zu Band 4 hat geschrieben:[Fundstelle:] Seite 34 [Täter:] Obelix [Straftat:] fahrlässige Körperverletzung
§ 229 StGB [Rechtfertigung:] Auch Obelix' Naivität schützt vor Strafe nicht, als er dem Druiden Amnesix demonstriert, wie Miraculix den Hinkelsteinschlag bekam. Zwar wird diese fahrlässige Körperverletzung nicht ebenso hart bestraft wie die vorsätzliche Körperverletzung, jedoch schützt Unwissenheit hier auch vor Strafe nicht. [Strafe:] 3 Jahre
Fangen wir wieder mit dem Vorsatzdelikt an: Eine schwere Körperverletzung an Amnesix nach §§ 223, 226 I Nr. 3 StGB liegt tatbestandlich vor. Zwar hatte Obelix möglicherweise keinen Vorsatz hinsichtlich der schweren Folge (geistige Krankheit) für Amnesix. Da es sich aber bei § 226 StGB um eine Erfolgsqualifikation handelt, ist nach § 18 StGB nur erforderlich, daß hinsichtlich der schweren Folge Fahrlässigkeit gegeben ist. Da Obelix die Wirkung eines Hinkelsteinschlages bereits von Miraculix kannte, ist dies zu bejahen.
Eine Rechtfertigung scheidet ziemlich offensichtlich aus. Es wäre allenfalls an eine Einwilligung zu denken, aber die lag nicht vor, da Amnesix den Vorgang nur erklärt haben, nicht aber am eigenen Leibe erfahren wollte. Allerdings kommt hier wieder eine Entschuldigung wegen Erlaubnistatbestandsirrtums in Betracht. Obelix geht irrig davon aus, Amnesix hätte in die schwere Körperverletzung eingewilligt. Er hat ihn insoweit falsch verstanden. Fraglich ist also, wenn Amnesix wirklich eingewilligt hätte, Obelix entschuldigt gewesen wäre. Dies ist aber zu verneinen, da § 228 StGB eine Einwilligung ausschließt, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. Dabei kommt es maßgeblich auf die Schwere (aber auch auf den Zweck) der herbeigeführten Verletzungen an. Diese ist hier aber immens, da Amnesix ja - im Grunde unheilbar - geistig erkrankt. Die Klärung des Sachverhalts wäre auch anders möglich gewesen, so daß die hehren Motive nicht weiter ins Gewicht fallen. Eine Körperverletzung mit dieser Folge ist sittenwidrig und eine Einwilligung per se nicht möglich. Damit wäre Obelix also auch nicht gerechtfetigt, wenn Amnesix wirklich um eine Demonstration in dieser Weise gebeten hätte. Eine Entschuldigung entfällt. Bei § 226 StGB besteht auch kein Antragserfordernis.
Da bereits eine Vorsatztat vorliegt, kommt eine Fahrlässigkeitstat schon von vornherein nicht mehr in Betracht.
Zunächst spielt sich die Tat bereits auf S. 41 ab. Die Bemerkung "Zwar in bester Absicht (und deshalb fahrlässig), dennoch bleibt auch hier die Strafe nicht aus." ist so wiederum unrichtig.Comedix im Strafrecht-Special zu Band 4 hat geschrieben:[Fundstelle:] Seite 42 [Täter:] Obelix [Straftat:] fahrlässige Körperverletzung
§ 229 StGB [Rechtfertigung:] Dass Obelix in Zukunft deutlich vorsichtiger mit dem Werfen von Hinkelsteinen sein sollte, beweist sein zweiter Wurf auf Miraculix. Zwar in bester Absicht (und deshalb fahrlässig), dennoch bleibt auch hier die Strafe nicht aus. [Strafe:] 3 Jahre
Fangen wir noch ein letztes Mal mit dem Vorsatzdelikt an: Die gefährliche Körperverletzung nach §§ 223, 224 I Nr. 1 Alt. 2 StGB liegt tatbestandlich vor. Auch wenn Miraculix nicht ernstlich verletzt wurde, so hat er zumindest ein schmerzendes Haupt (S. 42, Bild 4 und 5) davongetragen. Es ist zwar strittig, ob ein ärztlicher Heileingriff eine tatbestandliche Körperverletzung ist, solange er lege artis ausgeführt wird, aber da Obelix kein Arzt ist, erübrigt sich das hier. Seinen Verletzungsvorsatz und den Vorsatz hinsichtlich des Einsatzes des Hinkelsteins als gefährliches Werkzeug darf man als gegeben betrachten.
Eine Rechtfertigung käme hier in Betracht durch mutmaßliche Einwilligung. Eine tatsächliche Einwilligung hat nicht vorgelegen. Wenn Obelix aber davon ausgehen durfte, daß Miraculix, wäre er gefragt worden, eingewilligt hätte und es nicht möglich war, eine tatsächliche Stellungnahme des Einwilligungsberechtigten einzuholen, dann wäre er gerechtfertigt. Auf Miraculix' eigenen Willen kann hier nicht abgestellt werden, da er zum Zeitpunkt der Tat (Abwurf des Hinkelsteins) wohl noch nicht wieder zurechnugsfähig und damit nicht einwilligungsfähig war. Fraglich ist, wer sein Vertreter hierfür war. Diese Frage kann allerdings auch dahinstehen, denn jedenfalls durfte Obelix bei vernünftiger Sicht nicht davon ausgehen, daß Miraculix' Vertreter mit einer solchen, zumindest hochriskanten, vielleicht sogar aussichtslosen Therapie einverstanden sein würde. Eine Rechtfetigung bleibt also aus.
Allerdings kommt wieder eine Entschuldigung wegen Erlaubnistatbestandsirrtums in Betracht, da Obelix irrig davon ausging, mit seinem tollen Plane müßte jeder so vernünftig und logisch denkende Mensch, wie er, einverstanden sein. Er ging also von einer mutmaßlichen Einwilligung des Druiden bzw. seines Vertreters (wer auch immer das für solche Fragen ist) aus. Hätte die mutmaßliche Einwilligung vorgelegen, wäre Obelix hier wohl gerechtfertigt gewesen. Fraglich ist allerdings wieder, ob überhaupt eine Einwilligung möglich gewesen wäre, oder ob § 230 StGB nicht entgegengestanden hätte. Hier kann man eine Einwilligung allerdings gerade noch mit Blick auf die kaum noch zu verschlimmernde Lage der Gallier und auch Miraculix' selber, gerade noch als im Rahmen der guten Sitten betrachten. Miraculix war bereits geistig erkrankt und die Gallier in einer akuten Notlage. Insofern sprechen hier die guten Motive von Obelix, sowie die etwas geringeren Gefahren für Miraculix dafür, eine grundsätzliche Einwilligungsfähigkeit anzunehmen. Eine vorherige Erkundigung bei dem einwillugungsberechtigten Vertreter war nicht zumutbar, da Obelix dachte, es wären alle außer ihm und Miraculix bei dem Kampf der Häuptlinge, also nicht schnell genug erreichbar. Folglich wäre Obelix, seine Vorstellung als wahr unterstellt, durch mutmaßliche Einwilligung gerechtfertigt gewesen. Damit entfällt wieder seine Vorsatzschuld und er ist entschuldigt.
Es kommt aber ein Fahrlässigkeitsdelikt nach § 229 StGB in Betracht. Die Annahme der mutmaßlichen Einwilligung verstieß gegen objektive Sorgfaltsmaßstäbe. Insoweit ist auch kein Rechtfertigungsgrund ersichtlich. Da auch Obelix nach seinen persönlichen Fähigkeiten hätte erkennen können, daß seine Idee gewisse Risiken birgt und der Erfolg nicht ganz so sicher ist, wie von ihm in der ersten Euphorie über seine Idee angenommen, liegt auch die subjektive Sorgfaltswidrigkeit und damit mangels ersichtlicher Entschuldigungsgründe die Schuld vor. Hier greift allerdings wieder das Strafantragserfordernis des § 230 StGB, so daß mangels Strafantrags von Miraculix ein Strafverfolgungshindernis vorliegen wird, wenn die Staatsanwaltschaft nicht das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
So, das soll nun aber wirklich genügen. Ich erhebe dabei natürlich weder einen Anspruch auf Unfehlbarkeit (man übersieht meistens irgendwas und ich bin alles andere, als leidenschaftlicher Strafrechtler), noch ist dies eine abschließende Kritik der bisherigen Straftaten. Vielmehr wollte ich an den mir augenfälligsten Beispielen aufzeigen, daß die gefundenen Ergebnisse so nicht immer richtig und schon gar nicht erklärlich sind. Vielleicht sehe ich aufgrund meines mittlerweile ja gemeinhin bekannten Studienfaches einiges strenger, als der Durchschnittsleser. Aber ich finde immer, daß man, wenn man etwas macht, es dann auch richtig machen sollte... Gleichwohl ist es nun nicht mein Anliegen im weiteren alle Stellen, die Du aufzeigst und darstellst, aufzugreifen und kritisch zu durchleuchten. Ich gebe auch gerne zu, daß ich mich an einen sochen Themenbereich nie herangewagt hätte und ihn sicher auch niemandem zu erstellen empfohlen hätte.
Zu guter Letzt will ich nur noch ein paar Sätze zur genannten Gesamtstrafe loswerden. Mehrere Jahre oder gar Jahrhunderte an Haftstrafen sind nach unserem Strafsystem - so lustig soetwas für die Leser auch klingen mag - nicht möglich. Wenn mehrere Taten zusammenkommen und die einzelne Strafe noch nicht verbüßt ist, wird, soweit Tatmehrheit vorliegt - was in den Asterix-Heften in der Regel der Fall sein wird - eine Gesamtstrafe gebildet (§§ 53 ff. StGB). Diese richtet sich nach der höchsten verwirkten Einzelstrafe, die dann angemessen erhöht wird. Dabei darf allerdings die Höchstgrenze für zeitige Freiheitsstrafen, also 15 Jahre, nicht überschritten werden, § 54 II 2 StGB.
Wirklich abschließend will ich noch hinzufügen, daß Du das alles, was ich jetzt geschrieben habe, nicht als vernichtende Kritik sehen sollst. Natürlich kannst Du nicht zu jedem Fall in den Asterix-Heften ein juristisches Gutachten schreiben. Das weiß ich auch. Aber wenn Du einen solchen Themenbereich wirklich erstellen willst, dann möchte ich hoffen, Dich für gewisse "Spitzfindigkeiten", die ich Grundlagen nennen möchte, etwas sensibler machen gekonnt zu haben. Das jeweilige Ergebnis sollte schon klar, wenn vielleicht auch so knapp als eben möglich, begründet werden, ohne daß alle Kategorien über einen Haufen geworfen werden. Strafrechtliche Würdigung hat leider auch viel mit Systematik und schematischem Vorgehen zu tun. Insofern möchte ich Dich bestärken, in die richtige Richtung zu marschieren, nicht aber stehenzubleiben oder alles hinzuwerfen.
Gruß
Erik
"Alle sollt ihr noch sehen, daß ich habe recht!" (Erik der Blonde, Die große Überfahrt, S. 5)
Wow!
Ich glaube, ich habe noch nie soviel Juristerei genossen, wie durch Eriks Erklärungen (keine Ironie!).
Ich habe das Themenspecial noch nicht gesehen, finde die Idee aber klasse. Ich habe vor einiger Zeit mal eine ähnliche Quizfrage gestellt (In welchem Band machen sich A&O einiger genannter Straftaten schuldig - schon damals gab es einigen Aufruhr... Im Übrigen war ich überrascht, dass es den Tatbestand der Piraterie nicht gibt - naja.
Ich bin ziemlich fest der Ansicht, dass Römer und Gallier demselben Recht zu unterwerfen sind (also in den Heften jetzt): Es wurde bereits ausgeführt, dass die Gallier mit der Unterwerfung Vercingetorixens unter Cäsar zu Römern wurden. Spätestens mit dem Band "Olympische Spiele" nennt sich Asterix selbst einen Römer (und im Verlaufe pflichtet ihm das ganze Dorf bei, sonst hätten die Gallier gar nicht an den Spielen teilnehmen dürfen. Kriegsrecht (oder ein besonderes Recht Aufständischer) sollte also bestenfalls für die Bände 1 bis 11 sowie für Band 32 gelten.
Was ist neben den offensichtlichen Anschuldigungen der (schweren) Körperverletzung, Sachbeschädigung und Nötigung eigentlich mit solchen Sachen wie gefährlichem Eingriff in den Strassen- bzw Schiffsverkehr (Briten - Obelix schiebt ein Schiff an), Verstössen gegen das Wahlrecht (Maestria - Majestix wird ohne Wahl der Nachfolger der gewählten Häuptlingin) und klassischen Militär-Delikten (Legionär - Befehlsverweigerung - by the way: unterstellen sich A&O nicht bereits hier explizit der römischen Jurisdiktion?), Umweltverschmutzung (Odyssee - denkt mal an das Steinöl) oder mit den vielen unerlaubten Grenzübertritten der Gallier, die zweifellos auch mal gegen Zollvorschriften verstossen?
Ich werde mir jetzt mal das Themenspecial antun - freue mich schon!
Ich glaube, ich habe noch nie soviel Juristerei genossen, wie durch Eriks Erklärungen (keine Ironie!).
Ich habe das Themenspecial noch nicht gesehen, finde die Idee aber klasse. Ich habe vor einiger Zeit mal eine ähnliche Quizfrage gestellt (In welchem Band machen sich A&O einiger genannter Straftaten schuldig - schon damals gab es einigen Aufruhr... Im Übrigen war ich überrascht, dass es den Tatbestand der Piraterie nicht gibt - naja.
Ich bin ziemlich fest der Ansicht, dass Römer und Gallier demselben Recht zu unterwerfen sind (also in den Heften jetzt): Es wurde bereits ausgeführt, dass die Gallier mit der Unterwerfung Vercingetorixens unter Cäsar zu Römern wurden. Spätestens mit dem Band "Olympische Spiele" nennt sich Asterix selbst einen Römer (und im Verlaufe pflichtet ihm das ganze Dorf bei, sonst hätten die Gallier gar nicht an den Spielen teilnehmen dürfen. Kriegsrecht (oder ein besonderes Recht Aufständischer) sollte also bestenfalls für die Bände 1 bis 11 sowie für Band 32 gelten.
Was ist neben den offensichtlichen Anschuldigungen der (schweren) Körperverletzung, Sachbeschädigung und Nötigung eigentlich mit solchen Sachen wie gefährlichem Eingriff in den Strassen- bzw Schiffsverkehr (Briten - Obelix schiebt ein Schiff an), Verstössen gegen das Wahlrecht (Maestria - Majestix wird ohne Wahl der Nachfolger der gewählten Häuptlingin) und klassischen Militär-Delikten (Legionär - Befehlsverweigerung - by the way: unterstellen sich A&O nicht bereits hier explizit der römischen Jurisdiktion?), Umweltverschmutzung (Odyssee - denkt mal an das Steinöl) oder mit den vielen unerlaubten Grenzübertritten der Gallier, die zweifellos auch mal gegen Zollvorschriften verstossen?
Ich werde mir jetzt mal das Themenspecial antun - freue mich schon!
- Comedix
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Hallo Erik,
nun ist es nicht so, dass ich nicht mit genau dieser Meinung gerechnet hätte, schließlich ist das Juristische genau dein Gebiet, auf das ich mich mit der ganzen Kraft und der ungezwungenen Leichtigkeit eines Laien wage. Ich schätze deine ausführlichen und bodenständigen Begründungen, zumal sie letztendlich allen Besuchern des Asterix-Archivs zu Gute kommen.
Natürlich weise ich auch genau aus diesem Grund für
Im Gegenteil, ich werde wahrscheinlich genau wie ich begonnen habe den Rest des Themenbereiches weiterführen, jedoch nun mit Ergänzungen - da mir deine Anmerkungen natürlich auch zu Denken geben. Zum einen werde ich auf meine laienhafte Sichtweise noch deutlicher hinweisen und außerdem möchte ich gerne als zusätzliche Information, mit deinem noch ausstehenden Einverständnis, deine Bemerkungen hinzufügen, nämlich als eigener Link "Und so sieht es der Fachmann ..." zu einer eigenen erklärenden Seite. Auch würde ich die Aussage zur Gesamtstrafe erweitern - nämlich um die Tatsache, dass sich nach unserem Recht die Gesamtstrafe nach der höchsten verwirkten Einzelstrafe richtet - unterhaltsam bleibt die Aufzählung und die reine Addition trotzdem.
Meine fachkundige Beratung bezog sich im Übrigen auf die Fallbeispiele und die Straftaten, die Rechtfertigungen ist auf meinem Mist gewachsen.
Ich glaube, mit diesem Ansatz schaffe ich einerseits Stoff für Diskussionen, deren Ergebnisse ich auch gerne unter "Und so sieht es der Fachmann ..." dem lernwilligen Publikum zur Verfügung stelle. Andererseits kann ich dem konsumfreudigen Durchschnittspublikum, dessen Teil ich bin, keine trockenen Gesetzestexte vorsetzen. Ich selbst vermag kaum in jedem zitierten Fall die von dir genannten Prüfungsebenen zu unterscheiden. Wie soll ich das für 33 Bände so hinbekommen, damit der Themenbereich in annehmbarer Zeit fertig wird und ich dafür keine Fachbücher wälzen muss? Das wird so in der Praxis nicht funktionieren und trotzdem möchte ich gerne dieses schwierige Thema nicht in der Schublade einmotten.
Ich möchte deshalb dem Leser, der gerne tiefer in die Materie einsteigen möchte, deine Ausführungen zugänglich machen, meine Einleitungen erweitern und grobe Fehler korrigieren. Im Ansatz war der Themenbereich ja auch so gedacht: Meine vereinfachten Darstellungen werden ergänzt und so entsteht mit der Zeit eine interessante Mischung zwischen unterhaltsamen Betrachtungen und der juristischen Detailanalyse - ob von dir oder anderen Wissenden, die sich sicher mit der Zeit melden werden und womöglich weniger fein und rücksichtsvoll ihre Kritik an meinen Darstellungen äußern.
Gruß, Marco
nun ist es nicht so, dass ich nicht mit genau dieser Meinung gerechnet hätte, schließlich ist das Juristische genau dein Gebiet, auf das ich mich mit der ganzen Kraft und der ungezwungenen Leichtigkeit eines Laien wage. Ich schätze deine ausführlichen und bodenständigen Begründungen, zumal sie letztendlich allen Besuchern des Asterix-Archivs zu Gute kommen.
Natürlich weise ich auch genau aus diesem Grund für
jede Art der Kritik in der Anleitung zurück, im Firmenchinesisch meiner Firma heißt das: "Management by Torero" - nämlich das Problem auf sich zukommen lassen, ausweichen und weiterlächeln. Ich sehe den Vorteil eines Laien (und damit meine kindliche Unbedarftheit) auch darin, dass ich fachliche Begriffe und meine persönliche Beurteilung bunt mischen darf, schließlich habe ich keinen Anspruch auf eine juristische Karriere oder möchte hier die Vorlage für eine Diplomarbeit verfassen.humorlose Erbsenzähler
Im Gegenteil, ich werde wahrscheinlich genau wie ich begonnen habe den Rest des Themenbereiches weiterführen, jedoch nun mit Ergänzungen - da mir deine Anmerkungen natürlich auch zu Denken geben. Zum einen werde ich auf meine laienhafte Sichtweise noch deutlicher hinweisen und außerdem möchte ich gerne als zusätzliche Information, mit deinem noch ausstehenden Einverständnis, deine Bemerkungen hinzufügen, nämlich als eigener Link "Und so sieht es der Fachmann ..." zu einer eigenen erklärenden Seite. Auch würde ich die Aussage zur Gesamtstrafe erweitern - nämlich um die Tatsache, dass sich nach unserem Recht die Gesamtstrafe nach der höchsten verwirkten Einzelstrafe richtet - unterhaltsam bleibt die Aufzählung und die reine Addition trotzdem.
Meine fachkundige Beratung bezog sich im Übrigen auf die Fallbeispiele und die Straftaten, die Rechtfertigungen ist auf meinem Mist gewachsen.
Da gebe ich dir vollkommen recht. Ich würde gerne ein Fachbuch über Asterix schreiben, das auf gesicherter Grundlage steht. Und erst dann könnte ich an verschiedenen Beispielen die Taten von Asterix und Obelix in aller Feinheit und Korrektheit beschreiben. Die einzige Konsequenz wäre also, mich an dieses heiße Thema erst gar nicht heranzuwagen, da ich es unmöglich richtig machen kann. Ich muss mich deshalb auf den unterhaltsamen Standpunkt des Laien zurückziehen und dies in den einführenden Sätzen deutlich machen.Erik hat geschrieben:Aber ich finde immer, daß man, wenn man etwas macht, es dann auch richtig machen sollte...
Ich glaube, mit diesem Ansatz schaffe ich einerseits Stoff für Diskussionen, deren Ergebnisse ich auch gerne unter "Und so sieht es der Fachmann ..." dem lernwilligen Publikum zur Verfügung stelle. Andererseits kann ich dem konsumfreudigen Durchschnittspublikum, dessen Teil ich bin, keine trockenen Gesetzestexte vorsetzen. Ich selbst vermag kaum in jedem zitierten Fall die von dir genannten Prüfungsebenen zu unterscheiden. Wie soll ich das für 33 Bände so hinbekommen, damit der Themenbereich in annehmbarer Zeit fertig wird und ich dafür keine Fachbücher wälzen muss? Das wird so in der Praxis nicht funktionieren und trotzdem möchte ich gerne dieses schwierige Thema nicht in der Schublade einmotten.
Ich möchte deshalb dem Leser, der gerne tiefer in die Materie einsteigen möchte, deine Ausführungen zugänglich machen, meine Einleitungen erweitern und grobe Fehler korrigieren. Im Ansatz war der Themenbereich ja auch so gedacht: Meine vereinfachten Darstellungen werden ergänzt und so entsteht mit der Zeit eine interessante Mischung zwischen unterhaltsamen Betrachtungen und der juristischen Detailanalyse - ob von dir oder anderen Wissenden, die sich sicher mit der Zeit melden werden und womöglich weniger fein und rücksichtsvoll ihre Kritik an meinen Darstellungen äußern.
Gruß, Marco
Deutsches Asterix Archiv: https://www.comedix.de
TwiX: @Asterix-Archiv, Mastodon: @Asterix_Archiv, Bluesky: @comedix.de
TwiX: @Asterix-Archiv, Mastodon: @Asterix_Archiv, Bluesky: @comedix.de
Hallo Marco,
Das darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, daß vieles von dem, was man sich so einfach und schnell mit ein paar Grundlagen, die man "drauf" hat, so zusammenüberlegt, keineswegs in der Weise zwingend und unantastbar richtig ist, wie es auf den Laien vielleicht den Eindruck macht. Zwar bin ich nicht mehr im 1. oder 2. Semster, aber auch ich bin noch weit davon entfernt, ein fertiger Volljurist zu sein (schätzungsweise ca. 5 Jahre). Meine Äußerung
Gerade, weil ich auf diesem Gebiet nochmal etwas werden will, muß ich besonders vorsichtig sein, wenn ich von mir stammende rechtliche Ausführungen als die eines "Fachmannes" ins Internet stelle oder stellen lasse. Um wirklich fundierte und abgesicherte Ergebnisse zu erzielen, müßte ich mich weit intensiver mit den einzelnen Situationen befassen, als ich das hier ad hoc mit ein paar Blicken ins Gesetz und ein Alpmann-Skript in einem Vormittag getan habe. Insofern habe ich schon sehr mit mir gerungen ob ich überhaupt den obigen Beitrag in dieser Form schreiben soll. Letzlich habe ich mich dafür entschieden und ich stehe auch zu dem, was ich dort geschrieben habe. Aber einen Beitrag in einem Forum zu schreiben und das Einverständnis zu geben, in einem Themenbereich als Fachmann herangezogen zu werden, das sind dann doch nochmal 2 ganz verschiedene Paar Schuhe.
Wenn Du also einen solchen "Fachmann"-Unterbereich einrichten willst, dann wirst Du andere Leute finden müssen, die diesen Part öffentlich zu übernehmen bereit sind. Ob wir hier im Forum geeignete und bereite Mitglieder haben, weiß ich nicht (obgleich mir ein, zwei Namen einfielen, die in dieser Ecke tätig sein könnten). Ansonsten kannst Du ja vielleicht Deine fachliche Hilfsperson heranziehen.
Fakt ist aber, daß ich es schon damals, als der Themenbereich erstmals erwähnt wurde (in einem Newsletter war das, glaube ich), es von Dir sehr mutig fand, ein solches Projekt als völlig Fachfremder zu starten. Ich wußte und weiß freilich nicht, was Du beruflich genau machst, aber daß Du im IT-Bereich (nicht in der Juristerei) tätig bist, ist ja kein Geheimnis. Insofern war ich auch fast erleichtert, wenig später zu lesen, daß Du Dich dabei von einer Jurastudentin (so meine ich, mich zu erinnern) unterstützen läßt. Wenn Du jetzt schreibst, daß sich diese Unterstützung nur auf Teilbereiche bezogen hat, erscheint das freilich nochmal in einem anderen Licht. Ich jedenfalls hätte nicht einmal den Mut gehabt, ein Themenspecial in meinem Fachgebiet zu erstellen. Wenn ich mir überlege, einen Asterix-Bereich über ein Thema zu erstellen, von dem ich selbst an sich gar keine Ahnung habe (z.B. "Einhaltung und Durchbrechung naturwissenschaftlicher Gesetzmäßigkeiten bei Asterix & Obelix"), dann erscheint mir das doch zumindest gewagt. - Nach meinen Ansprüchen würde ich von einem solchen Projekt, daß ich letztlich nur auf den reinen Spaßfaktor für andere Totallaien begrenzen kann, ohne eine Gewähr für eine gewisse Richtigkeit übernehmen zu können, Abstand nehmen. Daß unsere Ansprüche und Erwartungen zuweilen sehr unterschiedlicher Natur sind, weiß ich freilich nicht erst seit heute. :)
Die einschlägigen literarischen Werke zu anderen Comics und Romanen dürften auch im wesentlichen vertretbare juristische Ausfürungen enthalten und nicht hopplahopp verschiedendste Kategorien durcheinandermixen.
Ganz sicher sehe ich hier natürlich einiges strenger und kann mich insoweit auch weniger an den Ausführungen als solchen einfach gelassen erfreuen, als es Deine sonstigen Besucher das tun können und werden. Das ist keine Frage.
Jedenfalls wird nun das von mir in dieser Weise schon länger befürchtete, ganz persönliche Problem auftauchen, daß ich meine Linie finden muß, wie ich mich zu diesem neuen Themenbereich stelle. Es fällt mir schwer, bei einer Sache, die mir nur halb so sehr am Herzen liegt, wie Comedix.de, von mir als solche bewertete Fehler stehenlassen zu müssen, ohne auf eine Änderung hinzuwirken oder jedenfalls auf die Bedürftigkeit einer solchen in meinen Augen hingewiesen zu haben. Diese kleine Schwäche meinerseits hast Du ja schon des öfteren in der einen oder anderen Weise zu spüren bekommen.
Nun entsteht hier ein Themenbereich, bei dem ich weiß, daß ich es nicht verhindern kann, daß es eine ganze Reihe von Stellen geben wird, die ich als falsch, ungenau oder unvollständig bewerten werde. Es wird - wie ich oben schon schrieb - und kann nicht mein Anliegen sein, alle Stellen, die Du nennen wirst, systematisch durchzusubsumieren und meine Ergebnisse hier oder andernorts zu verkünden... Wie ich also mit dem Bereich umgehe, das ist die Frage, die ich mir noch selbst beantworten muß.
Gruß
Erik
laß Dir versichert sein, daß ich keinen Zweifel hatte, daß Du eine in genau diese Richtung gehende Meinungsäußerung in einem Beitrag ungefähr dieser Länge von mir erwartet hast. Es ist ja auch nicht der erste Themenbereich, zu dem ich mich äußere. Dich zu überraschen war sicher nicht meine Absicht und wäre mir in einem solchen Falle wohl auch kaum möglich.Comedix hat geschrieben:nun ist es nicht so, dass ich nicht mit genau dieser Meinung gerechnet hätte, schließlich ist das Juristische genau dein Gebiet, auf das ich mich mit der ganzen Kraft und der ungezwungenen Leichtigkeit eines Laien wage.
Nun, zumindest tust Du es. Ob Du es "darfst", ist ja eine Frage, die Du soweit ich das sehe, nie jemandem gestellt hast. Daß Du Dir das Vorgehen in dieser Weise selbstherrlich erlauben kannst, ist eher Dein Vorteil als alleiniger Webmaster von Comedix.de, denn der Vorteil Deines juristischen Laientums.Comedix hat geschrieben:Ich sehe den Vorteil eines Laien (und damit meine kindliche Unbedarftheit) auch darin, dass ich fachliche Begriffe und meine persönliche Beurteilung bunt mischen darf,

Nein, dieses Einverständnis wirst Du von mir sicher nicht bekommen. Das ist nichts Persönliches und auch keine Opposition zu diesem Themenbereich. Die Gründe dafür liegen gänzlich woanders. Ich möchte mich hier ganz bewußt nicht als juristischer Fachmann "verkaufen". Ich gehe durchaus davon aus, daß meine obigen Ausführungen auf einen kompletten juristischen Laien logisch und präzise wirken. Das sollen sie jedenfalls. Aber Fakt ist, daß es jedem Rechtsstudenten des 1. oder 2. Semesters möglich ist, seine laienhafte Umwelt mit intelligent klingenden Wendungen, Differenzierungen, Fachbegriffen und einer logisch zwingend erscheinenden Vorgehensweise zu beeindrucken. Das ist eine Erfahrung, die fast alle Studenten kurz nach Studienbeginn machen und die gemeinhin als recht angenehm empfunden wird.Comedix hat geschrieben:und außerdem möchte ich gerne als zusätzliche Information, mit deinem noch ausstehenden Einverständnis, deine Bemerkungen hinzufügen, nämlich als eigener Link "Und so sieht es der Fachmann ..." zu einer eigenen erklärenden Seite.
Das darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, daß vieles von dem, was man sich so einfach und schnell mit ein paar Grundlagen, die man "drauf" hat, so zusammenüberlegt, keineswegs in der Weise zwingend und unantastbar richtig ist, wie es auf den Laien vielleicht den Eindruck macht. Zwar bin ich nicht mehr im 1. oder 2. Semster, aber auch ich bin noch weit davon entfernt, ein fertiger Volljurist zu sein (schätzungsweise ca. 5 Jahre). Meine Äußerung
war insofern nicht etwa bescheidene Tiefstapelei, sondern tatsächlich mit jedem Wort genauso gemeint. Es ist durchaus nicht unwahrscheinlich, daß ein guter Strafrechtler mit ein wenig Subsumtionsaufwand viele meiner obigen Ausführungen in der Luft zerreißen und die Ergebnisse ins Gegenteil verkehren könnte.Erik hat geschrieben:Ich erhebe dabei natürlich weder einen Anspruch auf Unfehlbarkeit (man übersieht meistens irgendwas und ich bin alles andere, als leidenschaftlicher Strafrechtler)
Gerade, weil ich auf diesem Gebiet nochmal etwas werden will, muß ich besonders vorsichtig sein, wenn ich von mir stammende rechtliche Ausführungen als die eines "Fachmannes" ins Internet stelle oder stellen lasse. Um wirklich fundierte und abgesicherte Ergebnisse zu erzielen, müßte ich mich weit intensiver mit den einzelnen Situationen befassen, als ich das hier ad hoc mit ein paar Blicken ins Gesetz und ein Alpmann-Skript in einem Vormittag getan habe. Insofern habe ich schon sehr mit mir gerungen ob ich überhaupt den obigen Beitrag in dieser Form schreiben soll. Letzlich habe ich mich dafür entschieden und ich stehe auch zu dem, was ich dort geschrieben habe. Aber einen Beitrag in einem Forum zu schreiben und das Einverständnis zu geben, in einem Themenbereich als Fachmann herangezogen zu werden, das sind dann doch nochmal 2 ganz verschiedene Paar Schuhe.
Wenn Du also einen solchen "Fachmann"-Unterbereich einrichten willst, dann wirst Du andere Leute finden müssen, die diesen Part öffentlich zu übernehmen bereit sind. Ob wir hier im Forum geeignete und bereite Mitglieder haben, weiß ich nicht (obgleich mir ein, zwei Namen einfielen, die in dieser Ecke tätig sein könnten). Ansonsten kannst Du ja vielleicht Deine fachliche Hilfsperson heranziehen.
Und wenn Du mich vorher gefragt hättest, ob Du einen solchen Bereich in Angriff nehmen solltest, hätte ich Dir - offen gesagt - gewiß auch genau dazu geraten. Das heißt jetzt freilich nicht, daß Du mich hättest fragen sollen oder daß ich meine, Du solltest nun Deine Arbeiten an dem Themenbereich einstellen. Dazu ist er schon zuweit fortgeschritten und die anderen haben ja ersichtlich auch ihren großen Spaß daran.Comedix hat geschrieben:Die einzige Konsequenz wäre also, mich an dieses heiße Thema erst gar nicht heranzuwagen, da ich es unmöglich richtig machen kann.
Fakt ist aber, daß ich es schon damals, als der Themenbereich erstmals erwähnt wurde (in einem Newsletter war das, glaube ich), es von Dir sehr mutig fand, ein solches Projekt als völlig Fachfremder zu starten. Ich wußte und weiß freilich nicht, was Du beruflich genau machst, aber daß Du im IT-Bereich (nicht in der Juristerei) tätig bist, ist ja kein Geheimnis. Insofern war ich auch fast erleichtert, wenig später zu lesen, daß Du Dich dabei von einer Jurastudentin (so meine ich, mich zu erinnern) unterstützen läßt. Wenn Du jetzt schreibst, daß sich diese Unterstützung nur auf Teilbereiche bezogen hat, erscheint das freilich nochmal in einem anderen Licht. Ich jedenfalls hätte nicht einmal den Mut gehabt, ein Themenspecial in meinem Fachgebiet zu erstellen. Wenn ich mir überlege, einen Asterix-Bereich über ein Thema zu erstellen, von dem ich selbst an sich gar keine Ahnung habe (z.B. "Einhaltung und Durchbrechung naturwissenschaftlicher Gesetzmäßigkeiten bei Asterix & Obelix"), dann erscheint mir das doch zumindest gewagt. - Nach meinen Ansprüchen würde ich von einem solchen Projekt, daß ich letztlich nur auf den reinen Spaßfaktor für andere Totallaien begrenzen kann, ohne eine Gewähr für eine gewisse Richtigkeit übernehmen zu können, Abstand nehmen. Daß unsere Ansprüche und Erwartungen zuweilen sehr unterschiedlicher Natur sind, weiß ich freilich nicht erst seit heute. :)
Auch das sehe ich anders. Mit Blick auf das Publikum könntest Du durchaus eine "trockene" strafrechtliche Prüfung (die sich ja nicht im Zitieren des Gesetzestextes erschöpft) der einzelnen Sachverhalte bieten. Diese müßte freilich jeweils stark gerafft sein. Fachlich unrichtig oder durcheinander müßte sie aber nicht werden, denn wer an juristisch korrekten Analysen nicht interessiert ist, der braucht sich ja auch nicht um die strafrechtlichen konsequenzen der Taten von Asterix & Obelix zu bemühen. Alle anderen würde eine korrekte Beurteilung sicher weit weniger trocken finden, als Du annimmst.Comedix hat geschrieben:Andererseits kann ich dem konsumfreudigen Durchschnittspublikum, dessen Teil ich bin, keine trockenen Gesetzestexte vorsetzen.
Ehrlich gesagt: gar nicht. Zum Einhalten der Prüfungsebenen müßtest Du zwar nicht mehr, als eine kleine Einführung lesen (was ja vielleicht ohnehin nicht unangemessen wäre, wenn Du Dich schon an einen solchen Themenbereich wagst). Aber zum richtigen Analysieren und Bewerten der Sachverhalte bräuchtest Du letztlich eben schon einiges mehr an Handwerkszeug, zuweilen an intensiver Recherche und sicher auch Übung, um das hinzukriegen. Das schüttelst Du wohl nicht so aus dem Ärmel. Eigentlich bräuchtest Du die Hilfe von jemandem, der sich ein wenig besser damit auskennt (von der ich ja eigentlich auch ausging, daß Du sie hättest). Ich jedenfalls glaube nicht, daß die von Dir als Vergleich oder Referenz angegebenen Werke zur strafrechtlichen Beurteilung des Ringes der Nibelungen, der zaubernden Jugentlichen oder der Familie Duck von Autoren ohne entsprechende fachliche Kenntnisse geschrieben wurden. Wenn Du diesen Bereich also alleine hinbekommen willst, ohne Dich tief in Fachliteratur hineinzuwühlen, dann hast Du natürlich Recht, dann kannst Du einen Standard, der nur annähernd an die von Dir zitierten Werke herankommt, nicht erreichen. Wahrscheinlich muß sich also - so sehr mich das schmerzt - der Bereich, wie Du es sagst, auf die bloße Bespaßung der breiten Besuchermasse beschränken und weitergehende Ambitionen bzw. Idealvorstellungen weitgehend begraben.Comedix hat geschrieben:Ich selbst vermag kaum in jedem zitierten Fall die von dir genannten Prüfungsebenen zu unterscheiden. Wie soll ich das für 33 Bände so hinbekommen, damit der Themenbereich in annehmbarer Zeit fertig wird und ich dafür keine Fachbücher wälzen muss?
Und das sollst Du auch gar nicht. Jetzt hast Du dieses Projekt angefangen, jetzt solltest Du es auch beenden. Für einen Rückzieher ist es zu spät und einen gewissen Reiz hat das Ganze ja vielleicht dennoch... auch wenn die Komik der Ausführungen für den einen oder anderen stellenweise vielleicht eher unfreiwilliger Natur bleiben wird. Immerhin schaffst Du so auch schonmal das Grundgerüst, um vielleicht später, wenn sich mal ein interessierter Jurist findet, den Bereich auch fachlich auf solidere Füße stellen zu können.Comedix hat geschrieben:Das wird so in der Praxis nicht funktionieren und trotzdem möchte ich gerne dieses schwierige Thema nicht in der Schublade einmotten.
Was ein grober Fehler ist, ist immer eine schwierige Frage, die auch stark auf den Standpunkt des Betrachters ankommt. Wenn Du nun so über 33 Bände weitermachst, werden sicher noch einige Fehler kommen, die ich als grob bezeichnen würde. Ich fürchte fast, daß es schon eine ziemliche Aufgabe wäre, solche Fehler zu vermeiden oder auszubessern. Vielleicht muß ich auch nur einfach einen großzügigeren Maßstab anlegen.Comedix hat geschrieben:Ich möchte [...] grobe Fehler korrigieren.

Ja, das habe ich erwartet und das ist - ich schrieb es oben bereits - wohl auch unvermeidlich. Was willst Du nun auch schon groß an der Richtung der Vorgehensweise ändern? Daß ich Dich nicht auf juristische Prüfungen einnorden kann, hatte ich erwartet, dazu waren meine Ausführungen auch nicht gedacht. Ich wollte Dich nur etwas sensibilisieren für den richtigen Umgang mit der Prüfung von Sachverhalten und die doch zuweilen (auch für mich) komplizierte Zuordnung der Aspekte eines Lebenssachverhaltes zu strafrechtlichen Kategorien.Comedix hat geschrieben:ich werde wahrscheinlich genau wie ich begonnen habe den Rest des Themenbereiches weiterführen,
Jedenfalls wird nun das von mir in dieser Weise schon länger befürchtete, ganz persönliche Problem auftauchen, daß ich meine Linie finden muß, wie ich mich zu diesem neuen Themenbereich stelle. Es fällt mir schwer, bei einer Sache, die mir nur halb so sehr am Herzen liegt, wie Comedix.de, von mir als solche bewertete Fehler stehenlassen zu müssen, ohne auf eine Änderung hinzuwirken oder jedenfalls auf die Bedürftigkeit einer solchen in meinen Augen hingewiesen zu haben. Diese kleine Schwäche meinerseits hast Du ja schon des öfteren in der einen oder anderen Weise zu spüren bekommen.
Gruß
Erik
"Alle sollt ihr noch sehen, daß ich habe recht!" (Erik der Blonde, Die große Überfahrt, S. 5)